Teilnahme-bedingungen OACT
Teilnahmebedingungen Open Air Community-Treffen (OACT) des SMJG Förderverein e.V.
1 Veranstalter, Geltungsbereich
- Veranstalter im Sinne dieser Teilnahmebedingungen ist der SMJG Förderverein e.V., Kroosweg 21, 21073 Hamburg, nachfolgend Förderverein genannt.
- Die vorliegenden Teilnahmebedingungen gelten für das mehrtägige Open Air Community-Treffen (im Folgenden OACT genannt) mit eingeschränktem Teilnehmendenkreis. Für das OACT ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Anmeldung, Bestätigung
- Anmeldung und Anmeldungsbestätigung gelten als Abschluss des Teilnahmevertrags. Die Anmeldung erfolgt individuell und ist nicht übertragbar.
- Die Teilnahme ist für Personen ab 18 Jahren möglich.
- Der Förderverein behält sich das Recht vor, Teilnehmende ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bereits gezahlte Unkostenbeiträge werden in diesem Fall in voller Höhe zurückerstattet. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung getätigter Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) oder Schadensersatz besteht nicht.
3 Bezahlung
- Die Zahlung des Unkostenbeitrags erfolgt entsprechend dem in der Anmeldung genannten Verfahren. Absprachen zur Änderung des Zahlungsverfahrens bedürfen der Schriftform.
- Bei Zahlungsverzug gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Nachfrist besteht nicht.
- Kosten, die sich aus der Art der Zahlung des Unkostenbeitrags ergeben, oder die aufgrund von Fehlern beim Zahlungsverfahren entstehen, die nicht von dem Förderverein zu verantworten sind, sind von der teilnehmenden Person zu tragen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Bankgebühren und für Diebstahl bei nicht abgesicherten brieflichen Geldsendungen. Dabei haftet bei Zahlung für Dritte und bei Sammelzahlung für mehrere Teilnehmende die zahlungsleistende Person als Gesamtschuldner.
- Sollte bis zum in der Anmeldung genannten Stichtag die Zahlung nicht vollständig eingegangen sein, besteht kein Anspruch der teilnehmenden Person auf eine Inanspruchnahme der Veranstaltungsleistung.
4 Leistung
- Die Leistungsverpflichtung des Fördervereins ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt des OACT gültigen Ausschreibung, unter den Maßgaben sämtlicher in der Ausschreibung enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen.
- Alle Nebenabreden und Änderungen des Teilnahmevertrags oder der Teilnahmebedingungen bedürfen der Schriftform und erlangen erst nach schriftlicher Bestätigung des Fördervereins Gültigkeit.
5 Rücktritt
- Die teilnehmende Person kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Förderverein.
- Im Falle eines Rücktritts steht dem Förderverein die nachfolgende pauschale Entschädigung zu:
a) mehr als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50€
b) ab sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 100% des Teilnahmepreises - Im nachgewiesenen Falle von Krankheit ist ein Rücktritt von der Veranstaltung bis zum Beginn der Veranstaltung möglich. Dem Förderverein steht in diesem Fall keine Entschädigung zu.
- Der Förderverein behält sich vor, die Entschädigung abweichend von den vorstehenden Pauschalen konkret zu berechnen. Der Förderverein ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
- Die Rückerstattung erfolgt mit dem in der Anmeldung genannten Verfahren. Zusätzliche Kosten, welche durch die Verwendung eines anderen Verfahrens entstehen, gehen zu Lasten der teilnehmenden Person.
- Nimmt die teilnehmende Person einzelne Leistungen infolge von vorzeitiger Rückreise oder verspäteter Anreise aufgrund von Krankheit, zu hoher Belastung oder aus anderen, nicht von dem Förderverein zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch der teilnehmenden Person auf anteilige Rückerstattung.
6 Rücktritt und Kündigung durch den Förderverein
- Der Förderverein behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen das OACT abzusagen. Bereits gezahlte Unkostenbeiträge werden in diesem Fall in voller Höhe zurückerstattet. Weitere Forderungen seitens der teilnehmenden Person sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Der Förderverein kann nach Vertragsbeginn den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn eine teilnehmende Person die Durchführung des OACT ungeachtet einer Abmahnung des Fördervereins nachhaltig stört, oder sich in einem solchem Maße vertragswidrig oder gesetzwidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Förderverein in diesem Fall, so behält der Förderverein den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt die teilnehmende Person selbst.
7 Sicherheit
- Teilnehmende sind verpflichtet, gefährliche Situationen für sich und Andere und für die Umgebung zu vermeiden und unverzüglich dem Förderverein zu melden. Dazu zählt beispielsweise die Verwendung von offenem Feuer an nicht durch den Förderverein genehmigten Stellen.
- Die Erstellung von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen ist grundsätzlich auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt und kann zum sofortigen Ausschluss vom OACT führen. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Fotobereiche. Bei der Nutzung dieser Bereiche ist stets die Einwilligung von allen auf den Aufnahmen abgebildeten Personen einzuholen.
- Der Förderverein behält sich die sofortige Kündigung des Vertrags, sowie das stellen eine Strafanzeige, bei rechtswidrigem Verhalten von teilnehmenden Personen vor.
- Sollte durch den Förderverein auf einem OACT technische Infrastruktur bereitgestellt werden, so ist diese nur in der dafür vorgesehenen Weise und im Sinne des OACT zu nutzen.
- Die teilnehmende Person versichert, den zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen des OACT gewachsen zu sein. Eine Fehleinschätzung dieser Belastungen seitens der teilnehmenden Person geht voll zu deren Lasten. Sollten die Belastungen zu stark werden, ist die teilnehmende Person verpflichtet, das OACT zu verlassen.
- Die Ausrüstung (Zelt und Campingutensilien) für das OACT ist von den teilnehmenden Personen selbstständig mitzubringen und ordnungsgemäß zu benutzen.
- Die Infrastruktur des Zeltplatzes ist sorgsam zu behandeln, Schäden sind dem Veranstalter zu melden.
8 Haftung
- Für Schäden, die der teilnehmenden Person entstehen oder die sie schuldhaft verursacht, ist sie selbst in vollem Umfang verantwortlich. Die Haftung des Fördervereins für Sach- und Personenschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Fördervereins beschränkt.
- Teilnehmende des OACT sind sich der Art der Veranstaltung bewusst und werden darauf hingewiesen, dass die Teilnahme auf eigenes Risiko erfolgt. Ein Versicherungsschutz seitens des Fördervereins besteht nicht.
9 Allgemeine Bestimmungen
- Es gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- sowie Teilnahmebedingungen des Fördervereins und das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind – soweit das zulässigerweise vereinbart werden kann – der Sitz des Fördervereins.
- Eine Geschlechtertrennung bei der Unterbringung der Teilnehmenden und bei der Nutzung der Sanitär-, Wasch- und Duschräume wird seitens des Fördervereins nicht durchgesetzt.
- Den Anweisungen des Fördervereins, sowie den beauftragten Personen, ist unbedingt Folge zu leisten.
- Mit Teilnahme an einem OACT fällt die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Diensten an. Dies sind beispielsweise, aber nicht ausschließlich: Spüldienst, Küchendienst oder Putzdienst.
10 Datenschutz
Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Fördervereins, welche unter https://oact.de/impressum-datenschutz einsehbar sind.
11 Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen bleibt von der eventuellen Unwirksamkeit einzelner Punkte unberührt.
12 Zusätzliche Bedingungen in Anbetracht der Covid-19 Pandemiesituation
Aufgrund der besonderen Anforderungen im Zuge der Covid-19 Pandemie wird, falls dies zum Zeitpunkt der Veranstaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Veranstaltung ein erweitertes Hygienekonzept gelten, welches sich an der zum Veranstaltungstermin vorherrschenden Pandemiesituation orientiert. Einwilligungspflichtige, mögliche Bausteine eines solchen Konzeptes sind unter anderem:
a) Die teilnehmenden Personen stimmen einer Kontaktverfolgung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu, soweit diese von den Veranstaltern als notwendig erachtet oder behördlich angeordnet werden.
b) Die teilnehmenden Personen stimmen der Durchführung von Tests auf das Coronavirus zu. Dies gilt unabhängig vom Impfstatus der teilnehmenden Personen. Bei einer Weigerung vor Ort behält sich der Förderverein den Ausschluss vom OACT vor.
c) Die teilnehmenden Personen stimmen zu sich an die vor Ort geltenden Sicherheitsregeln zu halten. Dazu könnte zum Beispiel das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen sowie das Einhalten eines Mindestabstands zählen. Der genaue Umfang der Sicherheitsregeln kann aufgrund der unbeständigen Situation erst vor Ort bekannt gegeben werden.
d) Die teilnehmenden Personen haben ausreichende medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen auf dem Event mitzuführen.
e) Im Zuge der Anmeldung müssen die teilnehmenden Personen wahrheitsgemäße Angaben zum aktuellen und voraussichtlichen Status einer ggf. vorhandenen Impfung gegen das Coronavirus machen.
f) Der Veranstalter ist berechtigt Dokumente, die einen Impfstatus nachweisen, einzusehen.